Glossar

Hier finden Sie Erläuterungen zu Begriffen, die für die Bearbeitung Ihrer Rechtsfragen von Bedeutung sind. Finden Sie den gesuchten Begriff nicht, fragen Sie uns gerne oder schicken eine eMail mit dem Betreff: „was bedeutet…“ an kanzlei@hopfner.info.
Finden Sie in der Erklärung vor einem Wort einen „➔“, so gibt es auf dieser Seite eine Erklärung zu dem nach dem „➔“ folgenden Wort.

Unter Abfindung versteht man eine Regelung zur abschließenden Erledigung eines (streitigen) Anspruchs. Regelmäßig handelt es sich um die Zahlung eines Geldbetrages.
Im Falle eines Unfalles können beispielsweise einzelne oder alle streitigen Schadensposten durch einen Vergleich erledigt (=abgefunden) werden.
Im Arbeitsrecht stellt die Abfindung für den Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Es kann aber auch eine Abfindung für streitigen Arbeitslohn, offene Urlaubsansprüche oder die Vergütung von geleisteten Überstunden erfolgen.

Beschleunigung ist eine physikalische Größe, die die Veränderung (in welcher Zeit nimmt die Geschwindigkeit um welche Größe zu) des Bewegungszustandes beschreibt. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Unfallmechanik bei einer Unfallanalyse durch einen Sachverständigen.
siehe auch: ➔Verzögerung

Die Haftung aus der Betriebsgefahr beruht auf einer Wertung des Gesetzgebers, dass aufgrund der Gefahr, die vom Betrieb einer Maschine ausgeht oder aufgrund der Unberechenbarkeit eines Tieres besteht, verschuldensunabhängig gehaftet (➔Gefährdungshaftung) werden muss.
In Abhängigkeit von der Größe und der Motorisierung der jeweiligen Kraftfahrzeuge wird die Betriebsgefahr regelmäßig mit 20-30% angesetzt.

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Haftung ohne Verschulden vor. Für bestimmte Situationen hat der Gesetzgeber durch die Gefährdungshaftung jedoch geregelt, dass aufgrund der Gefahr, die vom Betrieb einer Maschine ausgeht oder aufgrund der Unberechenbarkeit eines Tieres besteht, verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.
Im Straßenverkehr (StVG) haften daher Fahrer, Halter und Versicherer für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (➔Betriebsgefahr) entstehen, außer sie können im Verhältnis zum Unfallgegner nachweisen, dass der Unfall unvermeidbar war oder die Haftung hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallgegners zurücktritt.

Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise für den

  • Halter eines Tieres (§ 833 BGB)
  • Betreiber von Atomkraftwerken (AtomG)
  • Betreiber von Bahnbetrieben (Schienen- und Schwebebahnen) (HPflG)
  • Betreiber von Anlagen, mit denen Elektrizität, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlagen transportiert werden (HPflG)
  • Betreiber von sonstigen Anlagen (Bergwerke, Fabriken, Steinbrüche) (HPflG)
  • Betreiber von Flugzeugen (LuftVG)
  • Hersteller von Produkten (ProduktHaftG)

Gerichtskosten werden in Zivilverfahren sowie Verfahren vor den Arbeitsgerichten (dort nur II. Instanz) und Verwaltungsgerichten nach dem Gegenstandswert und in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in Verfahren vor den Sozialgerichten nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) erhoben und umfassen auch Entschädigungen für Dolmetscher, Sachverständige und Zeugen sowie sonstige Auslagen (Zustell- und Übersetzungskosten).

Verteilung der Haftung mit einer Quote von 50:50
siehe auch: ➔Haftungsquote

Die Haftungsquote wird nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Unfallbeteiligten unter Berücksichtigung einer eventuell in Ansatz zu bringenden ➔Betriebsgefahr bestimmt.
siehe auch: ➔Haftungsteilung

Zunächst ist auf beiden Seiten die ➔Betriebsgefahr des jeweiligen Kraftfahrzeuges anzusetzen.
Unter bestimmten Umständen ist die Betriebsgefahr angemessen zu erhöhen. Die ➔erhöhte Betriebsgefahr kann sich beispielsweise aus dem konkreten Fahrvorgang (z.B. Überholmanöver) oder dem Zustand des Fahrzeugs (z.B. Aufbau mit Überbreite oder Sichteinschränkung) ergeben.
In einem weiterem Schritt ist dann das Verschulden des jeweiligen Fahrzeugführers zu bewerten, wobei nur bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen.
Alle Umstände sind dann gegeneinander abzuwägen.
Ist das Verschulden eines Beteiligten gravierend, weil er sich beispielsweise „grob verkehrswidrig“ verhalten hat, kann die einfache Betriebsgefahr möglicherweise „zurücktreten“.

Durch Verletzungen können sich nach einem Unfall Einschränkungen bei der Führung des eigenen Haushaltes ergeben. Je nach Intensität und Dauer der Einschränkungen kann der sich daraus ergebende Haushaltsführungsschaden durch Einstellung einer Ersatzkraft oder durch fiktive Abrechnung kompensiert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besteht ein Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfalles entstehenden Aufwendungen (z.B. Portokosten, Kosten für Telefonate, Fahrtkosten zum Rechtsanwalt, zur Reparaturwerkstätte, zu Arztterminen etc.). Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zeit besteht regelmäßig nicht.

Als Kostenpauschale werden von den Gerichten regelmäßig 25 € ohne konkreten Nachweis zugesprochen.
Alternativ können die Kosten konkret geltend gemacht werden, indem jedes Telefonat, jeder gefahrene Kilometer etc. dokumentiert und dann berechnet wird.

Der unfallbedingte Mobilitätsverlust während der Reparatur des Fahrzeugs oder des Zeitraumes der Ersatzbeschaffung ist durch Erstattung der Mietwagenkosten oder ➔Nutzungsausfallentschädigung zu kompensieren. Erstattet werden die notwendigen Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges der gleichen Mietwagenklasse unter Abzug der ersparten Aufwendungen für das eigene Fahrzeug – üblicherweise wird bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeugs auf den Eigenersparnisabzug (ca. 5-10 %) verzichtet.
Die Einordnung des Fahrzeugs in die Mietwagenklasse erfolgt durch den ➔Sachverständigen im ➔Schadengutachten.

Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer MPU findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Dort ist – unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für bestimmte Anlässe – geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung eines Kraftfahrers überprüfen kann. Dadurch soll im Interesse aller Verkehrsteilnehmer die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden.
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis der Fahreignung die Vorlage von Unterlagen (Atteste), eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 II FeV) oder einer MPU § 11 III FeV) verlangen. Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen und hierfür den Sofortvollzug anordnen.
Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und Sofortvollzuges kann vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden.

Die MPU besteht in der Regel aus 3 Teilen:

  • medizinsche Untersuchung
    • Hör- und Sehtest
    • Klärung, ob fahreignungsrelevante körperliche oder geistige Erkrankungen oder Einschränkungen bestehen
      (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, regelmäßige Medikamenteneinnahme)
    • erforderlichenfalls erfolgt die Überprüfung von Nachweisen einer Alkohol- oder Drogenabstinenz (z.B. Haar- oder Urinanalyse) bzw. kontrolliertem Alkoholkonsum (Leberwerte)
  • Leistungsdiagnostik
    Mit Tests soll geklärt werden, ob die Person über ausreichende geistige Voraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt. Untersucht werden:
    • Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung
    • Reaktive Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit
    • Visuelle Wahrnehmbarkeitsleistung (Orientierung, Überblicksgewinnung)
  • psychologischen Untersuchung
    Es handelt sich um ein diagnostisches Gespräch („Exploration“) mit einem Diplom-Psychologen der Fachrichtung Verkehrspsychologie. Hierbei sollen die äußeren Umstände und die in der Persönlichkeit des Verkehrsteilnehmers liegenden Ursachen für die Verkehrsverstöße geklärt werden. Von zentraler Bedeutung ist die Frage,
    • zu welchen Veränderungen es zwischenzeitlich hinsichtlich der (früher falschen) Einstellungen und Verhaltensgewohnheiten gekommen ist und
    • ob diese Veränderungen aus fachlicher Sicht als „ausreichend stabil und gefestigt“ beurteilt werden können.

Für ein erfolgreiches Bestehen der MPU ist eine gründliche Vorbereitung unter sachkundiger Anleitung erforderlich, damit Zweifel an der Fahreignung oder tatsächlich bestehende Eignungsmängel ausgeräumt werden können. Die Vorbereitung sollte nicht „über das Internet“ erfolgen, sondern im Rahmen einer seriösen persönlichen Beratung „vor Ort“.
Bei der Auswahl der Beratungsstelle zur Vorbereitung auf die MPU sollte auf die Qualifikation geachtet werden: „Gut aufgehoben“ ist man in der Regel bei Diplom-Psychologen mit der Zusatzqualifikation „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ oder „Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater nach § 71 FeV“.
Bei der Auswahl der MPU-Stelle kann auf die Erfahrung des Verkehrspsychologen in der Beratungsstelle mit den MPU-Stellen in der Region zurückgegriffen werden, um so eine optimale individuelle Vorbereitung zu erreichen.

Der unfallbedingte Mobilitätsverlust während der Reparatur des Fahrzeugs oder des Zeitraumes der Ersatzbeschaffung ist durch Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung oder ➔Mietwagenkosten zu kompensieren. Erstattet wird der Tagessatz für das Fahrzeug. Die Einordnung des Fahrzeugs in die Nutzungsentschädigungsklasse erfolgt durch den ➔Sachverständigen im ➔Schadengutachten.
Ab einem Alter von 5 Jahren kann Abstufung in die nächstniedrigere Klasse erfolgen.

Das (Kasko-)Quotenvorrecht ist eine Abrechnungsmöglichkeit, durch die auch bei einer Mithaftung (➔Haftungsquote) der entstandene Unfallschaden weitgehend kompensiert werden kann.
Durch die Kombination von Abrechnung mit der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe der Haftungsquote und der eigenen Vollkaskoversicherung können regelmäßig 100% der kongruenten Schadensposten (Stichwort: „Bezug zum Blech“ – Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung) realisiert werden, die restlichen Schadensposten nach der Quote.

Der bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung entstehende Rückstufungsschaden kann dann entsprechend der Haftungsquote von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gefordert werden.

Ob zuerst mit der eigenen Vollkaskoversicherung oder der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgerechnet wird, ist grundsätzlich egal. Für die quotenbevorrechtigten Ansprüche gilt bei der Abrechnung gegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Kappungsgrenze (maximal der Betrag, der sich nach der Haftungsquote aus dem Fahrzeugschaden errechnet).

Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Bei zivilrechtlichen Ansprüchen wird der Gebührenbetrag in Abhängigkeit vom Gegenstandswert aus der Tabelle des RVG entnommen, die Höhe des Gebührenansatzes (0,5-2,5) bestimmt sich insbesondere nach Art und Umfang der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, rechtlicher Schwierigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundsätzlich ist vom Ansatz der Mittelgebühr (1,5) auszugehen, soweit diese nicht durch die Schwellengebühr (1,3) beschränkt ist.
Bei strafrechtlichen Verfahren, in Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren vor dem Sozialgericht richtet sich der Gebührenanspruch nach dem Rahmen für die jeweilige Tätigkeit, auch hier ist grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.

Der Restwert wird durch den ➔Sachverständigen im ➔Schadengutachten bestimmt. Es handelt sich um den Wert, der beim Verkauf des verunfallten Fahrzeuges auf dem Markt erzielt werden kann.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind vom ➔Sachverständigen im ➔Schadengutachten bei Haftpflichtfällen regelmäßig die 3 höchsten Restwertangebote des regionalen Marktes anzugeben – nur dann, wenn der Eigentümer „professionell“ mit Fahrzeugen „umgeht“ – z.B. Leasingfirmen, KFZ-Händler – ist der Restwert auf dem überregionalen Markt zu ermitteln.

Sachverständiger ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Daher muss bei der Auswahl eines Sachverständigen sorgfältig vorgegangen werden.

In gerichtlichen Verfahren sollen nach den Verfahrensordnungen (ZPO, StPO) nach Möglichkeit öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestellt werden.
Der Beurteilungsmaßstab für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist in Zivilverfahren die Neutralität und im Strafverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“).

  • KFZ-Sachverständiger / Schadengutachter:
    bewertet im ➔Schadengutachten den Umfang des am Fahrzeug (PKW, Motorrad, LKW, Omnibus, Fahrrad, Rollstuhl) entstandenen Schadens, also die zu erwartenden Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungs- und den Restwert
  • KFZ-Sachverständiger / Unfallanalyse:
    analysiert den Ablauf eines Unfalls und trifft Aussagen zur Unfallursache und die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Unfallbeteiligten
  • Sachverständiger für biomechanische Gutachten:
    erforderlich ist die Sachkunde sowohl auf dem Gebiet der Unfallanalyse als auch der Medizin; wenn der Gutachter nicht auf beiden Gebieten tätig ist, kann das Gericht auch zwei Gutachten (Unfallanalyse + Medizin) in Auftrag geben
  • Sachverständiger für antropologische Gutachten:
    Humanbiologe oder Arzt, der anhand von (definierten) Körpermerkmalen die Identität von Personen mit Bildmaterial (Foto, Video) abgleicht

Im Schadengutachten bewertet der ➔Sachverständige den Umfang der Beschädigung der Fahrzeuges, kalkuliert die zur Schadenbehebung erforderlichen Reparaturkosten sowie erforderlichenfalls den ➔Wiederbeschaffungswert und den ➔Restwert und die gegebenfalls anzusetzende ➔Wertminderung.

Das Schmerzensgeld soll die durch eine Körperverletzung entstandenen Nachteile (z.B. Schmerzen, Einschränkungen im Alltag, Verlust der Lebensfreude) kompensieren. Neben dieser Ausgleichungsfunktion soll das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion erfüllen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach den Gesamtumständen der Verletzungshandlung, insbesondere Art und Umfang der Verletzungen, Dauer des Heilungsverlaufes, vollständiger Genesung oder Zurückbleiben von Dauerfolgen.
Bei Dauerschäden kann auch die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Betracht kommen.

Beim Totalschaden wird zwischen einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden unterschieden.
Mit der Veränderung der Konstruktion von Fahrzeugen und der Perfektionierung der Reparaturmethoden hat der technische Totalschaden an Bedeutung verloren, da heute praktisch jedes Fahrzeug wieder aufgebaut, also repariert werden kann.
Die Grenze für den Schadenersatzanspruch bildet daher der wirtschaftliche Totalschaden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die im ➔Schadengutachten vom ➔Sachverständigen prognostizierten ➔Reparaturkosten den von ihm angesetzten ➔Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Allerdings ist nach ständiger Rechstprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Reparatur noch zulässig bis zur 130%-Grenze, unter der Voraussetzung, dass die Reparatur vollständig (alle Teile) und exakt nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens (Reparaturweg) ausgeführt wird. Nach der BGH-Rechtsprechung darf die Summe der Brutto-Reparaturkosten und der eventuell anfallenden Wertminderung 130% des Brutto-Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.

Nach einem Totalschaden muss das verunfallte Fahrzeug abgemeldet und ein Ersatzfahrzeug zugelassen werden. Die bei der KFZ-Zulassungsstelle anfallende Gebühr für die Stillegung (Abmeldekosten) und die Zulassung (Anmeldekosten) sind ebenso erstattungsfähig wie die Kosten für die Kennzeichen (Nummernschilder). Die von der KFZ-Zulassungsstelle für die Reservierung eines Wunschkennzeichens berechnete Gebühr ist erstattungsfähig, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits ein Wunschkennzeichen hatte.
In besonderen Fällen ist auch die Inanspruchnahme eines Zulassungsdienstes (Ihre Werkstätte oder der KFZ-Händler übernehmen die Zulassung und berechnen hierfür den konkreten Zeitaufwand oder einen Pauschalbetrag) erstattungsfähig.

Verzögerung ist eine physikalische Größe, die die Veränderung (in welcher Zeit nimmt die Geschwindigkeit um welchen Betrag ab – Bremsung) des Bewegungszustandes beschreibt. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Unfallmechanik bei einer Unfallanalyse durch einen Sachverständigen.
siehe auch: ➔Beschleunigung

Bei der Wertminderung wird zwischen dem technischen Minderwert (sichtbare Unfallspuren bleiben nach der optimal ausgeführten Reparatur noch zurück) und dem merkantilen Minderwert unterschieden.
Mit der Veränderung der Konstruktion von Fahrzeugen und der Verbesserung der Reparaturmethoden hat die technische Wertminderung praktisch an Bedeutung verloren.
Heute versteht man unter Wertminderung den merkantilen Minderwert. Dies ist der Betrag, den ein potentieller Käufer in Kenntnis des (vollständig reparierten) Unfallschadens weniger für das Fahrzeug zahlen möchte, als er es für ein vergleichbares Fahrzeug ohne den Unfallschaden zu zahlen bereit wäre.
Die Höhe der Wertminderung bestimmt der ➔Sachverständige im ➔Schadengutachten.

Der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich aus der Differenz zwischen ➔Wiederbeschaffungswert und ➔Restwert.

Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Wert, den das verunfallte Fahrzeug unmittelbar vor dem aktuellen Unfall hatte.
Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bestimmt der ➔Sachverständige im ➔Schadengutachten.

Die Gerichte sind in Zivilsachen nach Verkehrsunfällen örtlich für die Verfahren zuständig, in deren Gemeindegebiet der Unfallort liegt oder der Fahrer, der Halter oder der Versicherer den Wohnsitz bzw. Firmensitz haben.
Für die erste Instanz liegt die sachliche Zuständigkeit bei Streitwerten bis zu 5.000,00 € bei den Amtsgerichten und ab 5.000,01 € bei den Landgerichten.
Gegen erstinstanzliche Urteile ist die Berufung möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Zuständig für das Berufungsverfahren ist die nächsthöhere Instanz.